Nach hA sei der Steuerpflichtige, der ein Grundstück veräußert, an das Ergebnis der Selbstberechnung des Parteienvertreters iSd § 30c EStG gebunden. Eine Berichtigung der ImmoESt solle erst im Rahmen der Veranlagung möglich sein. Bis dahin könne nur der Parteienvertreter für den Fall einer Fehlberechnung "wider besseren Wissens" in Anspruch genommen werden. Auch dem Finanzamt solle es nicht verwehrt sein, vor der Veranlagung eine ImmoESt festzusetzen. Baldauf hinterfragt, ob diese Sichtweise zutreffend sein kann.