Bereits seit Jahren werde darüber diskutiert, wie vorzugehen sei, wenn die Berufungsbehörde den Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Steuerschuld abweichend beurteile. Zuletzt sei, nachdem der VwGH die Behandlung einer Amtsbeschwerde gegen die Aufhebung eines NoVA-Bescheids (UFS 12. 3. 2013, RV/0090-S/13) abgelehnt hatte, die Variante favorisiert worden, wonach der NoVA-Bescheid in solchen Fällen aufzuheben und die NoVA vom Finanzamt neu vorzuschreiben sei.