Nach dem BBG 2011 stehe ab 1. 1. 2011 die Energieabgabenvergütung nur mehr Produktionsbetrieben zu. Eine Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Rechte konnte der VfGH nicht erkennen. Das BFG habe nunmehr mittels Vorabentscheidungsersuchen drei Fragen an den EuGH gerichtet: zur Verletzung von Verpflichtungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zu fehlenden Umweltschutzmaßnahmen in der Vergütungsregelung und zur zeitlichen Einschränkung der Freistellung.