Ein in Ö Ansässiger erzielte fl Einkünfte, deren Subsumierung unter die Zuteilungsnorm für Unternehmensgewinne bzw selbständige Arbeit Gegenstand eines Verfahrens wurde. Der VfGH wies den Antrag des VwGH ab; den Schlusspunkt habe der VwGH jüngst mit dem Erk gesetzt, in welchem er aussprach, dass die fl Einkünfte zur Gänze der Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne unterliegen. Diese Entscheidung dürfte die mitbeteiligte Partei überrascht haben, hatte doch der VwGH beim VfGH die Aufhebung der für Freiberufler geltenden Verteilungsnorm beantragt.