UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 11
VwGH 27. 11. 2014, 2011/15/0079
Im Rahmen der im Geltungsbereich des UStG 1994 anzuwendenden unionsrechtskonformen Auslegung darf dem Tatbestandsmerkmal "Schausteller" im § 10 Abs 2 Z 11 UStG nicht ein so enger Inhalt beigemessen werden, dass die nationale Regelung eine Ungleichbehandlung von miteinander konkurrierenden Unternehmern zur Folge hätte. Damit ist die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1994 (anders als nach der zum UStG 1972 ergangenen Judikatur, die noch eine Gemeinschaft mit anderen Schaustellern etwa nach Art eines "Rummelplatzes" verlangte) dahingehend auszulegen, dass die Leistungen von Schaustellern unabhängig davon dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ob sie von einem oder von mehreren Unternehmern (Schaustellern) erbracht werden.