UStG 1994: § 3a Abs 8 lit a und Abs 12
VwGH 28. 1. 2015, 2010/13/0012
Der "Verkauf" von Künstlerauftritten durch eine in Österreich ansässige GmbH (Künstleragentur) an einzelne Veranstalter "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" im Ausland unterliegt nach der Rechtslage des UStG 1994 idF vor dem BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, nicht der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG (Leistungsort von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt). Der Leistungsort bestimmt sich vielmehr nach der speziellen Leistungsortregelung des § 3a Abs 8 lit a leg cit und liegt dort, wo die künstlerische Leistung tatsächlich erbracht wird. Dass die GmbH die "Gesangsleistung" nicht selbst erbringen kann, sondern sich dazu eines Dritten (des Künstlers) bedienen muss, ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl Ruppe/Achatz, UstG4, Tz 107).