Mit Erk vom 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046, habe der VwGH grundlegend zur verdeckten Ausschüttung bei der Entnahme von Schwarzumsätzen durch einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer entschieden. Zwei Kernaussagen seien von besonderer Relevanz: Auch bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sei die verdeckte Ausschüttung bereits im Entnahmezeitpunkt verwirklicht. Die für die verdeckte Ausschüttung anfallende Kapitalertragsteuer könne auch der GmbH vorgeschrieben werden.