Zu den umstrittenen und bisher nur vereinzelt behandelten Problemfeldern würden einerseits die Vergütung des Cash-Pool-Betreibers und andererseits die Verzinsung der an den Pool verliehenen Überschüsse der einlegenden Gesellschaften gehören. Liegen keine entsprechende Daten vor, sei eine Verzinsung basierend auf einer "durchschnittlichen Verweildauer" mit dem Sechsmonats-EURIBOR vorzunehmen.