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Freibetrag für begünstigte Zwecke nach § 23 KStG (Dziurdź, SWK 19/2015, S. 855)

Artikelrundschau Juli 2015 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/694ÖStZ 2015, 545 Heft 18 v. 25.9.2015

Körperschaften wie zB Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können einen Freibetrag geltend machen. Dieser werde vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Der noch nicht verbrauchte Freibetrag könne bis zu zehn Jahre lang vorgetragen werden. Allerdings seien die Voraussetzungen der 5%-Grenze zu beachten. Der Autor untersucht, welche Jahre zum relevanten Ansammlungszeitraum zählen und wie die 5%-Grenze zu berechnen ist.

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