Unterbleibt ein Verlustabzug, der aus einer umgewandelten GmbH stammt, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit besteht, dürfe in den Folgejahren nur der Restbetrag des Verlustvortrags berücksichtigt werden. Entsprechendes gelte, wenn im Verlustjahr bzw in Folgejahren eine Veranlagung unterbleibt oder infolge geringer Einkünfte selbst bei Nichtverrechnung des Verlustabzugs keine Einkommensteuer anfällt. Es bestehe kein Wahlrecht sondern der Verlustabzug sei zwingend so bald als möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen.