Weder eine Gesellschaftsgründung noch die Nutzung einer Leasingfinanzierung seien an sich missbräuchlich. Das Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft ohne wirtschaftliche Funktion sei hingegen unangemessen. Dabei erfülle nicht schon die Gesellschaftsgründung an sich den Missbrauch, sondern erst die hinzutretende wirtschaftlich unangemessene Umleitung von Geldern.