Der VwGH hat jüngst die Zulässigkeit der Bildung einer Unternehmensgruppe für den Fall verneint, dass sich die als Gruppenträger intendierte Gesellschaft in Liquidation befindet. Dabei führte der Gerichtshof begründend an, dass es im Zusammenspiel zwischen Gruppen- und Liquidationsbesteuerung im Ergebnis zu einer Erfassung der steuerlichen Einkünfte operativ tätiger Körperschaften im Abwicklungseinkommen des Gruppenträgers käme, was den Sinn und Zweck des § 9 KStG 1988 und § 19 KStG 1988 konterkarieren würde. Vor diesem Hintergrund setzt sich der vorliegende Beitrag mit der angesprochenen Entscheidung auseinander. Daran anknüpfend gehen die Autoren auf die Frage nach den möglichen Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Sachverhalte ein.