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Die Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens

Steuerrecht aktuellUniv.-Prof. Mag. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M., StB/Mag. Ernst Komarek, MSc., StBÖStZ 2015/637ÖStZ 2015, 506 Heft 17 v. 4.9.2015

Im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 201411Vgl Erlass des BMF v 3. 10. 2014, Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht, BMF-010200/0018-VI/1/2014, 26 ff. vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bis zum Ende der Abwicklung nicht getilgte Verbindlichkeiten einer GmbH bei der Ermittlung des steuerlichen Abwicklungs-Endvermögens gem § 19 KStG nicht anzusetzen sind.22Siehe dazu Riedler, Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988, RdW 2014, 619 ff; Gloser/Bonschak, Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei Liquidation bzw Konkurs, SWK 2015, 421 ff. In die Körperschaftsteuerrichtlinien wurde diese Ansicht im Rahmen des Wartungserlasses 2014 allerdings nicht übernommen. Der Beitrag unterzieht die Rechtsansicht der Finanzverwaltung einer kritischen Würdigung und kommt im Ergebnis zum gegenteiligen Schluss.

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