Im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 20141 vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bis zum Ende der Abwicklung nicht getilgte Verbindlichkeiten einer GmbH bei der Ermittlung des steuerlichen Abwicklungs-Endvermögens gem § 19 KStG nicht anzusetzen sind.2 In die Körperschaftsteuerrichtlinien wurde diese Ansicht im Rahmen des Wartungserlasses 2014 allerdings nicht übernommen. Der Beitrag unterzieht die Rechtsansicht der Finanzverwaltung einer kritischen Würdigung und kommt im Ergebnis zum gegenteiligen Schluss.