Die Rechtsgeschäftsgebühren des GebG belasten beurkundete Rechtsgeschäfte. Treten Rechtsfolgen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein, kann mangels eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auch keine Rechtsgeschäftsgebühr anfallen. Der VwGH entschied nun über die Gebührenpflicht einer im Unternehmenskaufvertrag enthaltenen Regelung, wonach sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten übergehen sollen.