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Schaumweinsteuer (noch) im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers? (Hayden/Varro, taxlex 5/2015, S. 176)

Artikelrundschau Mai 2015 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/535ÖStZ 2015, 393 Heft 13 v. 1.7.2015

Das BFG hat in einem jüngst ergangenen Beschluss - aufgrund der Ungleichbehandlung von Sekt und Prosecco - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (neue) Schaumweinsteuer geäußert. Der tatsächliche Grund, warum nur Schaumwein und nicht auch Prosecco von der Schaumweinsteuer erfasst wird, liegt darin, dass bei Einbeziehung von Prosecco - aufgrund einer EU-Richtlinie - auch alle Stillweine in die Schaumweinsteuer einbezogen werden müssten. Da der österr Gesetzgeber aufgrund der EU-Richtlinie Prosecco nicht in die Schaumweinsteuer einbeziehen kann, die Wettbewerbssituation zwischen Stillweinen und Schaumweinen unterschiedlich ist und der VfGH dem Gesetzgeber bei Verbrauchsteuern einen großen Gestaltungsspielraum einräumt, könnte die Schaumweinsteuer (noch) im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen.

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