Das BFG hat im Erkenntnis v 22. 1. 2015, RV/6100159/2012, entschieden, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug bei Übermittlung einer berichtigten Rechnung iRd Rechtsmittelverfahrens beibehalten werden kann. Gegen das aus praktischer Sicht jedenfalls begrüßenswerte Erkenntnis wurde Revision beim VwGH eingebracht. Überdies wurden weitere, sich iZm dem Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung stellende Fragen seitens eines deutschen Finanzgerichts dem EuGH vorgelegt, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleiben wird.