Seit der Novelle der Wiederaufnahme auf Antrag mit dem FVwGG 2012 herrsche Uneinigkeit darüber, aus wessen Sicht zu beurteilen sei, ob Tatsachen als "neu" gelten. Die bisherige Ansicht, dass dies aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei, habe das BFG verworfen und vertreten, dass auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde abzustellen sei. Mit der neuen Rechtsprechung sei der Rechtsschutz für den Abgabepflichtigen wesentlich gestärkt.