Im Teil 2 des Beitrags untersucht die Autorin, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn keine (zulässige) Beschränkung des Anhörungsrechts vorliegt. Es stellen sich die Fragen, ob die Verletzung des unionsrechtlichen Parteiengehörs im finanzgerichtlichen Verfahren geheilt werden kann, ob es mangels Sanierung zu einer Aufhebung der Vorentscheidung führen muss oder ein derartiger Verfahrensfehler nur bei einer Wesentlichkeit relevant ist.