Der sog "faktische Geschäftsführer" sei nicht befugt die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Figur des faktischen Geschäftsführers stamme aus dem Zivilrecht, jedoch stoße die bereits dort umstrittene Auslegung im Strafrecht auf ihre Grenzen. Der faktische Geschäftsführer könne mangels ihn treffender steuerlicher Pflichten als unmittelbarer Täter ausscheiden. Das werde von der Praxis zuweilen anders gesehen.