Der BFH hatte entschieden, dass bei einem in Frankreich ansässigen Grenzgänger, der täglich zum deutschen Arbeitgeber pendelt und dessen Familie in Österreich lebt, D aufgrund des DBA D/F kein Besteuerungsrecht hat. Eine Analyse der anderen DBA zeige, dass das Einkommen auch in Frankreich oder Österreich nicht besteuert werden dürfe. Lang bespricht die Entscheidung und beschreibt weitere Fälle, in welchen es zu einer dreifachen Nichtbesteuerung kommen könne.