Parallel zum regulatorischen Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz erfolgte auch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der steuerlichen Bestimmungen im InvFG 2011 und ImmoInvFG auf alle Veranlagungsprodukte, die vom AIFMG erfasst sind. Überwiegend ab 1. 1. 2014 sind auch Private Equity Gesellschaften nunmehr als AIF einzustufen und unterliegen dementsprechend grundsätzlich dem Fondsbesteuerungsregime (siehe ÖStZ 2013/573 und ÖStZ 2014/503). In diesem Zusammenhang bedurfte es noch zusätzlicher Abklärung, wie mit der steuerlichen Statusänderung umzugehen ist. In einem Antwortschreiben zu ausgewählten Zweifelsfragen legt das BMF nun dar, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen die Umqualifizierung im Fall von österreichischen Private Equity Gesellschaften (betr Aufdeckung stiller Reserven, Ansässigkeitsbescheinigung, KESt, ehemalige Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften) und deutschen Private Equity Gesellschaften (betr Zurechnungs- bzw positiver Qualifikationskonflikt) nach sich zieht und dass die Verwaltung von inländischen oder ausländischen AIF unter die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG fällt.