Kommen nach Abschluss eines Verfahrens Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, ist eine Wiederaufnahme möglich. Durch das FVwGG 2012 wurden die Anwendungsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme von Amts wegen und die Wiederaufnahme auf Antrag harmonisiert. Obwohl damit zwischen der Abgabenbehörde und dem Abgabepflichtigen Waffengleichheit hergestellt werden sollte, erscheint derzeit eine Frage offen: Welche Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass dem Abgabepflichtigen die Tatsachen oder Beweismittel bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt bekannt waren?