Aus der Aufhebung der BFG-Entscheidung vom 4. 6. 2014, RV/1100338/2012, ÖStZ 2014/837, im Zuge einer Amtsrevision ergibt sich, dass der VwGH von seiner bisherigen Position zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der kleinen Vermietung wohl nicht abgerückt ist. Die dauerhaft verlustträchtige Vermietung einer Eigentumswohnung, auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, unterliegt daher (weiterhin) vor dem Hintergrund des Unionsrechts als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer und vermittelt kein Recht auf Vorsteuerabzug. Aufgrund der in Österreich insofern gegebenen und in der 6. MwStRL bzw MwStSystRL gedeckten umsatzsteuerlichen Besonderheiten dürfte das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei durch das bei dieser Betätigungsvariante laut VwGH offenbar maßgebliche Kriterium der objektiven Ertragsfähigkeit dem ertragsteuerlichen Liebhabereibegriff nach wie vor generell entsprechen (offen sind allerdings noch die beiden Amtsrevision zur Ra 2015/15/0002 und Ro 2015/15/0002, ÖStZ 2014/837):