Es ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn für den Fall des Wirtschaftsguttransfers von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens die damit verbundenen stillen Reserven schon im Überführungszeitpunkt - und nicht erst bei tatsächlicher Realisierung - vom Herkunftsmitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgedeckt und besteuert werden, sofern diese Sicherungsmaßnahme durch eine auf 5 bzw 10 Jahre gestaffelte Erhebung abgemildert wird: