KStG 1988: §§ 9 und 24a
VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0112 (ebenso - ein Gruppenmitglied betreffend - 26. 11. 2014, 2011/13/0055)
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG erfolgt nach § 24a KStG mehrstufig. Dieser Systematik entspricht es, im Fall des Bezugs ausländischer Kapitaleinkünfte den aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zu ermittelnden Anrechnungshöchstbetrag ausländischer Quellensteuer auf Ebene jenes Gruppenunternehmens zu ermitteln, auf dessen ausländische Einkünfte Quellensteuern einbehalten wurden. Es wurde damit zu Recht der Anrechnungshöchstbetrag ausschließlich vom eigenen Einkommen des Gruppenträgers ermittelt und, da dieses im Streitjahr einen Verlust ergeben hat, die ausländische Steuer nicht zur Anrechnung gebracht.