KStG 1988: § 9 Abs 3 (§ 19 Abs 1)
VwGH 26. 11. 2014, 2011/13/0008 und 2011/13/0009
Eine Vermischung der Besteuerungsregeln für Unternehmensgruppen nach § 9 KStG und der Liquidationsbesteuerung des § 19 KStG auf Ebene des Gruppenträgers würde dem Sinn und Zweck sowohl der Gruppenbesteuerung als auch der Liquidationsbesteuerung widersprechen (so würden im Ergebnis operative Einkünfte werbender Körperschaften im - einen besonderen Besteuerungszeitraum umfassenden - Abwicklungseinkommen erfasst und die Gruppenmitglieder könnten von den steuerlichen Erleichterungen des in Liquidation befindlichen Gruppenträgers - etwa in Form eines Verlustrücktrags - profitieren). Es ist somit in teleologischer Interpretation davon auszugehen, dass eine nach § 19 KStG in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger iSd § 9 Abs 3 KStG in Betracht kommt.