Der Beitrag setzt sich mit dem Anwendungsbereich und der Auslegung von § 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG auseinander und kommt zu drei Ergebnissen: Die Bestimmung komme nur bei rechtsbezeugenden Urkunden zur Anwendung. Der Tatbestand werde nicht bereits bei Übergabe der Urkunde an die Beförderungsanstalt, sondern erst bei Einlangen der Urkunde beim Empfänger erfüllt. Dritter iS der Bestimmung könne nur sein, wer von beiden Parteien beauftragt sei und der Aushändigung oder Übersendung der Urkunde zugestimmt habe.