Der VwGH habe im Erk vom 11. 9. 2014, 2012/16/0023, festgehalten, dass der Zessionstatbestand des § 33 TP 21 GebG zwar eine allgemeine Vorschrift gegenüber Sondertatbeständen, welche die Abtretung von Rechten im Besonderen regeln, darstellen könne, er jedoch nicht als Auffangtatbestand anzusehen sei, der nur dann zur Anwendung gelange, wenn eine Subsumtion unter eine andere Tarifpost nicht möglich sei. Damit spreche das Höchstgericht klare Worte zur gebührenrechtlichen Einordnung einer Vertragsübernahme und erteile der Ansicht des UFS aus dem Jahr 2008, wonach der Zessionstatbestand des § 33 TP 21 GebG einen subsidiären Auffangtatbestand darstelle, eine klare Absage.