Mit dem AbgÄG 2012 sei § 12 Abs 12 UStG mit Ergänzung eines zweiten Satzes um die Bestimmung erweitert worden, dass "eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, auch vorliege, wenn die Änderung darin bestehe, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des § 22 UStG für den Vorsteuerabzug vorliegt". Diese und die gleichzeitig erfolgte Änderung des § 22 untersucht der Beitrag aus dem Blickwinkel der Betriebsprüfung und auf Unionsrechtskonformität.