(Beiser, SWK 28/2014, S. 1228)
Werde ein Baurecht gegen einen jährlichen Baurechtszins eingeräumt, sei dieser Baurechtszins zu kapitalisieren. Der so ermittelte Kapitalwert sei der gemeine Wert und Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
(Beiser, SWK 28/2014, S. 1228)
Werde ein Baurecht gegen einen jährlichen Baurechtszins eingeräumt, sei dieser Baurechtszins zu kapitalisieren. Der so ermittelte Kapitalwert sei der gemeine Wert und Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.