EStG 1988: § 93 (§ 27)
VwGH 25. 6. 2014, 2010/13/0105
Bringt eine Stifterin Liegenschaften in eine Privatstiftung ein, bewirkt das dabei vorbehaltene Belastungs- und Veräußerungsverbot auch in Kombination mit einem (mit entsprechenden Erhaltungsverpflichtungen verbundenen) Fruchtgenussrecht (§§ 509 ff ABGB) nicht, dass das wirtschaftliche Eigentum an diesen Liegenschaften bei der Stifterin verbleibt (vgl zB VwGH 25. 1. 2006, 2002/13/0042, und VwGH 28. 11. 2007, 2007/14/0021). Insbesondere wäre hier auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt (eine solche Risikotragung in Bezug auf den Wert der Liegenschaften geht aus Feststellungen, wonach die Stifterin in Bezug auf die Liegenschaften etwa "eine bestimmende Stellung" gehabt habe, nicht hervor). Dass der Stifterin in Bezug auf den Bestand der Stiftung das jederzeitige Widerrufsrecht vorbehalten gewesen sei, lässt das auch in Bezug auf Privatstiftungen geltende Trennungsprinzip außer Acht.