BAO: § 93 Abs 2 (§ 79)
VwGH 26. 6. 2014, 2013/15/0062
Hinsichtlich der Bezeichnung des Bescheidadressaten gem § 93 Abs 2 BAO ist (jedenfalls) bei ausländischen Insolvenzverfahren eine "Formstrenge" nicht angebracht, sodass eine "Deutung" des Adressaten zulässig ist. Wurde nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über eine schweizerische Gesellschaft im Berufungsbescheid des UFS (betreffend Umsatzsteuer für 1-6/2001) der Bescheidadressat mit "[R.C.] S.A. en liquidation" bezeichnet (anstelle mit Konkursmasse der RC, vertreten durch das Konkursamt, dieses vertreten durch den einschreitenden Rechtsanwalt), lag eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung, also eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit, vor. Eine in der vorliegenden Säumnisbeschwerde (nunmehr Fristsetzungsantrag) behauptete Säumnis, weil die Erledigung des UFS einen "Nichtbescheid" darstelle, lag damit nicht vor.