EStG 1988: § 28 (EStG 1988: § 16 Abs 1 UStG 1994: § 12 Abs 1)
VwGH 29. 7. 2014, 2010/13/0126
Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke (privat) genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils (nicht direkt zurechenbarer Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen und korrespondierend des Vorsteuerabzugs) im Allgemeinen wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche (vgl zB VwGH 28. 5. 2009, 2009/15/0100). Dies schließt es zwar nicht aus, dass etwa bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen (zB Keller, abgeschrägte Dachböden) auch andere Gewichtungen (zB nach der Kubatur) in die Berechnung der Aufteilungsschlüssel einfließen können (vgl zB Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 16 allgemein, § 4 Abs 1 Tz 57 ff), eine Aufteilung allein nach der (finalen) "Ertragskraft" von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht allerdings nicht dem Gesetz.