FLAG 1967: § 41 Abs 3 und § 43 Abs 2
VwGH 18. 9. 2013, 2010/13/0133
Gem § 41 Abs 3 erster Satz FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der "Summe der Arbeitslöhne" zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden. Eine Berücksichtigung von Rückzahlungen von Überbezügen aus Vormonaten (im Beschwerdefall erfolgte vom Geschäftsführer einer GmbH eine Rückzahlung von Überbezügen der Jahre 1987 bis 1990 im Dezember 2005) lässt die Summe der Arbeitslöhne unberührt. § 43 Abs 2 FLAG enthält auch keinen Verweis auf § 16 Abs 2 EStG in dem Sinn, dass die dort vorgesehene Berücksichtigung von Rückzahlungen als Werbungskosten des Arbeitnehmers beim beitragspflichtigen Dienstgeber zu "negativen" Dienstgeberbeiträgen führen könnte.