UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
VwGH 19. 9. 2013, 2011/15/0157
Die Vorsteuerausschlussbestimmung nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG umfasst bei einem Gebäude durch die Bezugnahme auf § 20 EStG jene Teile (Räume), die dem privaten Wohnbedürfnis der Person bzw ihrer Familie gewidmet sind, die einkommensteuerlich als der Unternehmer gilt. Hat eine KG ein Wohnhaus nach den Bedürfnissen ihres Gesellschafters errichtet (und eingerichtet) und es sodann diesem Gesellschafter für dessen privates Wohnbedürfnis überlassen, kann in Bezug auf dieses für die Privatnutzung des Miteigentümers gewidmete Gebäude im Grunde des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG der Vorsteuerabzug versagt werden (vgl zB VwGH 24. 6. 2010, 2066/15/0170).