BAO: §§ 83 und 85 sowie 81 und 101
VwGH 24. 10. 2013, 2010/15/0090
Auch Anbringen (§ 85 BAO) in elektronischer Form iSd FinanzOnline-VO 2002 sind nach dem Inhalt und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteienschritts auszulegen sind (vgl zu elektronisch eingereichten Steuererklärungen VwGH 15. 1. 2008, 2007/15/0119). Bedient sich der Parteienvertreter bei der Vertretungsanzeige (§ 83 BAO) des elektronischen Verfahrens FinanzOnline, teilt er dem Finanzamt durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder mit, in welchem Umfang ihm Vollmacht erteilt wurde. Unterlässt der Parteienvertreter im Feld "Zustellung" eine entsprechende Markierung, kann diesem Umstand bei verständiger Würdigung des Parteienschritts - so sich nicht anderes aus weiteren Eingaben des Steuerpflichtigen oder des Vertreters ergibt - nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Zustellungsvollmacht des Parteienvertreters nicht vorliegt.