Zu Kalamitätsnutzungen und dauerhaften Nutzungen trotz Schädlingsbefall wird klargestellt, dass eine bloße Häufung von Kalamitätsnutzungen über einen längeren Zeitraum nicht gegen die Anwendbarkeit der Begünstigung nach § 37 Abs 6 EStG spricht. Auch aus dem Umstand, dass gegen einen/ein über einen längeren bis langen Zeitraum eingetretenen Schädlingsbefall bzw eingetretenes Schadensereignis (zB Eichensterben) keine wirksamen Maßnahmen gefunden wurden, diesen/dieses zu beseitigen, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Steuerpflichtige mit diesem Umstand abgefunden hat und eine Kalamitätsnutzung dadurch ausgeschlossen wird (VwGH 25. 3. 1966, 1564/65). Eine Kalamitätsnutzung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Nutzung durch ein von außen kommendes Ereignis, das durch den Betroffenen nicht abgewendet werden kann, verursacht wird. Keine Kalamitätsnutzungen liegen daher dann vor, wenn diese durch unsachgemäße Behandlung und Pflege des Bestands durch den Steuerpflichtigen selbst verursacht wurden.