Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Firmenwertabschreibung der Gruppenbesteuerung für ab dem 1. 3. 2014 angeschaffte Beteiligungen abgeschafft. Aus Vertrauensschutzüberlegungen sollen bereits begonnene Firmenwertabschreibungen weiterlaufen, wenn ein Vertrauensschutztatbestand vorliegt. Daher sieht die Übergangsbestimmung des § 26c Z 47 KStG vor, dass für Beteiligungen, bei denen der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung den Kaufpreis beeinflussen konnte, die noch offenen Fünfzehntel weiterhin berücksichtigt werden müssen.