Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Abzugsfähigkeit von (Gehalts-)Zahlungen an Dienstnehmer oder an vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen, die den Jahresbetrag von 500.000 € übersteigen (§ 20 Abs 1 Z 7 iVm § 12 Abs1 Z 8 KStG), argumentiert die Außenstelle Salzburg des BFG - im Unterschied zur Außenstelle Linz - auch mit einer möglichen Verletzung des Sachlichkeitsgebots und des Eigentumsrechts. Zusätzlich hegt das BFG im Bereich der hier strittigen Pauschalanpassung der Vorauszahlung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken wegen der angewendeten Durchschnittsbetrachtung und der zu vernachlässigenden administrativen Vereinfachung.