FLAG 1967: § 44
VwGH 24. 4. 2014, 2011/15/0033
Mit dem nach § 44 Abs 1 FLAG vorgesehenen Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufgebracht. Da vom Ausgleichsfonds der Aufwand für die vom FLAG vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen getragen wird und es sich hiebei schon im Hinblick auf die Erklärung Österreichs nach Art 5 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit jedenfalls um Rechtsvorschriften über den Zweig der sozialen Sicherheit iSd Art 4 Abs 1 dieser Verordnung handelt, wird diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet. Die Verordnung Nr 1408/71 ist daher auf diese Abgabe anwendbar.