Nach Auffassung des BFG dürfte auch das mit dem 1. StabG 2012 im außerbetrieblichen Bereich ab 1. 4. 2012 eingeführte grundsätzliche Abzugsverbot für Werbungskosten anlässlich der privaten Grundstücksveräußerung den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Hinblick auf das objektive Nettoprinzip und den Vertrauensschutz nicht gerecht werden. Beim BFG sind zwei Beschwerden eines Ehepaares anhängig, das aus der Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten eines Grundstücks mittels Fremdwährungskredits einen beträchtlichen Kursverlust erlitten hatte, den sie bei der Ermittlung der Einkünfte anlässlich der Veräußerung dieses Grundstücks aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 20 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG nicht in Abzug bringen durften. Dies führt im gegenständlichen Fall dazu, dass bereits die mit dem besonderen Steuersatz nach § 30a EStG ermittelte Einkommensteuer den aus dem Veräußerungsgeschäft tatsächlich erzielten Überschuss übersteigt. BFG (Senat) 23. 6. 2014, RN/7100001/2014 und RN/7100002/2014.