Am 8. 7. 2014 wurde vom NR mit Stimmeneinhelligkeit der am 29. 5. 2013 erfolgte Beitritt Österreichs zum multilateralen Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarats und der OECD mit Stimmeneinhelligkeit genehmigt. Dieses umfassende Vertragswerk sieht die dem internationalen Standard entsprechenden Formen der Verwaltungszusammenarbeit vor und enthält in Art 6 auch eine Rechtsgrundlage für den künftigen automatischen Informationsaustausch. Daneben bleiben die bereits bestehenden bilateralen Instrumente des Informationsaustausches (DBA, TIEAs, EU-AHG, EU-VAHG) weiterhin bestehen. Mit der Ratifikation dieses Abkommens wird gegenüber allen Signatarstaaten die Grundlage für die Herstellung des globalen einheitlichen Amtshilfestandards erfüllt sein. Dieses Abkommen ist damit ein Meilenstein in der Fortentwicklung der internationalen Amtshilfebeziehungen Österreichs und wird maßgeblich auch zur Hebung der Reputation Österreichs beim Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes beitragen. Mit dem für 1. 1. 2015 vorgesehenen Wirksamkeitsbeginn wird auch das für die im Rahmen der Gruppenbesteuerung und der Verwertung von Auslandsverlusten erforderliche Merkmal der "umfassenden Amtshilfe" gegenüber allen Signatarstaaten, die zu diesem Zeitpunkt bereits ebenfalls das Abkommen ratifiziert haben, erfüllt sein. Aufgrund des weiten und grundsätzlich offenen territorialen Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens, der auch den Beitritt von Staaten, mit denen Österreich kein DBA abgeschlossen hat, zulässt sowie aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und sonstiger rechtspolitischer Überlegungen hinsichtlich der Auswirkungen der generellen Übernahme der Vollstreckungsamtshilfe auf das bestehende österreichische Außensteuerrecht erschien es geboten, die im Übereinkommen vorgesehene Amtshilfe durch entsprechende Vorbehalte, die auf der Grundlage des Übereinkommens eingebracht werden können, einzuschränken. Die von Österreich vorgenommenen Einschränkungen beziehen sich insb auf die von der Amtshilfe erfassten Steuern (Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie Umsatzsteuern), während die Vollstreckungsamtshilfe aus den oben angeführten Gründen von österreichischer Seite generell ausgeschlossen wird. Weiters erschien es im Lichte der bilateralen Abkommenspolitik Österreichs in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich rückwirkender Offenlegung von Bankinformationen geboten, vom Vorbehalt gem Art 30 Abs 1 lit f zur Vermeidung einer zeitlich unbegrenzten rückwirkenden Anwendung des Übereinkommens in Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen im ersuchenden Staat Gebrauch zu machen. (hj)