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Zwangsstrafe, Steuererklärungen, Veranlagung

JudikaturÖStZ 2014/558ÖStZ 2014, 338 Heft 13 v. 8.7.2014

BAO: § 111 (EStG 1988: § 42, UStG 1994: § 21)

VwGH 26. 3. 2014, 2013/13/0022

Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird. "Steuererklären" heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben (vgl zB Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 39 Tz 1 und § 42 Tz 1, sowie Doralt, EStG15, § 42 Tz 1). Der StPfl hat "zum Zweck der Veranlagung" für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 21 Tz 37). Mit erfolgter Veranlagung (etwa im Wege einer Schätzung) besteht eine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht mehr (vgl in diesem Zusammenhang auch Ritz, BAO5, § 133 Tz 13). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagung ist unzulässig.

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