Im Zuge von Außenprüfungen gem § 147 Bundesabgabenordnung sind Betriebsprüferinnen/Betriebsprüfer auch mit der Beurteilung von steuerfreien oder steuerpflichtigen Sachverhalten aus Schadenersatz konfrontiert. Ist ein Schaden nach den Normen des Schadenersatzrechts eingetreten, der zu ersetzen ist, erfolgt getrennt davon die Beurteilung einer steuerrechtlichen Konsequenz und deren Steuerrechtsfolge. Im Bereich der Umsatzsteuer (USt) kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Schadenersatzleistung ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Eine nicht umsatzsteuerbare Behandlung als Schadenersatz ist allerdings nicht immer sofort und eindeutig aus einem Urteil, Vergleich oder gar Zahlungsbeleg erkennbar. Gerade in der Branche der Werbeagenturen kann der Schadenersatz nach Urheberrechtsgesetz ein umsatzsteuerliches Thema werden und sei anhand des folgenden Sachverhalts dargestellt.