BAO: § 232
VwGH 19. 12. 2013, 2012/15/0036
Bei der Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung im Rahmen der Erteilung eines Sicherstellungsauftrags nach § 232 BAO ist zwar bei der Berufungsentscheidung auf die Umstände, insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, darauf abzustellen, wie diese bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrags gegeben waren, allerdings muss auch hier uneingeschränkt auf Tatsachen Bedacht genommen werden, die der Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen (soweit diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrags objektiv bereits gegeben waren).