BAO: §§ 9, 80 (KommStG 1993: § 6a)
VwGH 28. 2. 2014, 2012/16/0101
Hat ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde iSd § 9 Abs 1 BAO davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG gilt nichts anderes (vgl E 18. 3. 2013, 2011/16/0187).