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Sicherstellungsauftrag, Gefährdung auch beim Gesamtschuldner maßgeblich

JudikaturÖStZ 2014/557ÖStZ 2014, 338 Heft 13 v. 8.7.2014

BAO: § 232

VwGH 19. 12. 2013, 2012/15/0036

Bei der Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung im Rahmen der Erteilung eines Sicherstellungsauftrags nach § 232 BAO ist zwar bei der Berufungsentscheidung auf die Umstände, insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, darauf abzustellen, wie diese bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrags gegeben waren, allerdings muss auch hier uneingeschränkt auf Tatsachen Bedacht genommen werden, die der Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen (soweit diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrags objektiv bereits gegeben waren).

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