BAO §§ 11 und 116 (FinStrG: § 33 Abs 1)
VwGH 24. 1. 2013, 2010/16/0169
Wurde ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 laut Strafurteil des Gerichts wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG im Betrag von "zumindest 350.000 Euro" zu einer Geldstrafe verurteilt, entsprach dieser Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Zuordenbarkeit der Hinterziehungsbeträge auf die einzelnen Tatzeiträume.