UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit b BAO: § 293b
VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0202
War in der Umsatzsteuererklärung 2002 der geltend gemachte Vorsteuerabzug für ein Kfz der Marke "Opel Zafira" offen gelegt und wurde dieser im Abgabenbescheid vom 7. Mai 2004 auch zuerkannt, kann das Finanzamt diesen Umsatzsteuerbescheid gem § 293b BAO wegen Vorliegens einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigen. Die Unrichtigkeit der in der Angabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung zum strittigen Vorsteuerabzug wäre nämlich für das Finanzamt klar erkennbar gewesen, wenn es die Abgabenerklärung diesbezüglich geprüft hätte (vgl VwGH 22. 4. 1998, 93/13/0277). Es ist unbestritten, dass der "Opel Zafira" - ungeachtet der Bekämpfung des versagten Vorsteuerabzugs in einem Rechtsmittelverfahren, das zum Erk des VwGH vom 25. 11. 2009, 2009/15/0184, führte - in der Liste vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbusse iS der im Jahr 2002 erlassenen VO des BMF, BGBl II 2002/193, nicht enthalten war und daher von den Finanzämtern entsprechende Vorsteuerabzüge nicht gewährt wurden.