KVG: § 2 Z 4 lit a
VwGH 13. 12. 2012, 2012/16/0133
Eine Verlustübernahme durch Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unterliegt dann nicht einer Gesellschaftsteuer nach § 2 Z 4 lit a KVG, wenn diese Übernahme der Verluste im Rahmen eines vor Feststellung der Verluste abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags erfolgt oder die Übernahme der Verluste in Erfüllung einer vom Gesellschafter vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangenen Verpflichtung durchgeführt wird (vgl die Urteile des EuGH vom 28. 3. 1990, C-38/88 , Siegen, und vom 1. 12. 2011, C-492/10 , Immobilien Linz GmbH- und Co KG).